Mit Eingabe vom 30. November 2020 wies Rechtsanwalt B.________ auf diesen Verzicht hin. Am 22. Dezember 2020 machte Rechtsanwältin D.________ geltend, die Privatklägerin habe nicht auf die Privatklage verzichten wollen, sondern sie habe sich dies noch überlegen wollen. Sie sei von der Polizistin nicht zweckdienlich beraten worden, zumal das Formular in sich widersprüchlich sei, da beim Strafantrag vermerkt sei, dies bedeute, sich als Privatklägerin beteiligen zu wollen.