3. Mit Verfügung vom 30. März 2021 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und festgestellt, dass die amtliche Rechtsvertretung auch im Beschwerdeverfahren gilt. Mit Eingabe vom 31. März 2021 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 13. April 2021 Stellung, die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen. Kopien der Eingaben wurden den Parteien mit Verfügung vom 22. April 2021 zugestellt und es wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet.