Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 138 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Mai 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 11. März 2021 (PEN 20 796) Erwägungen: 1. Am 8. Oktober 2020 wurde gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amt- lich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beim Regionalgericht Bern- Mittelland, Einzelgericht, Anklage erhoben wegen einfacher Körperverletzung, eventuell Tätlichkeiten, Nötigung, Drohung, sexueller Belästigungen und Beschimp- fung, alles angeblich begangen im Rahmen von häuslicher Gewalt in der Zeit zwi- schen Dezember 2015 und Juni 2019 in Bern. Die Hauptverhandlung wurde auf den 16. August 2021 angesetzt. Mit Verfügung vom 11. März 2021 (Zustellung: 15. März 2021) entschied das Regionalgericht Bern-Mittelland: C.________ wird im Verfah- ren gegen A.________ für alle Sachverhalt die den Zeitraum vor dem 23. November 2018 betreffen nicht weiter als Privatklägerin zugelassen. 2. Mit Eingabe vom 25. März 2021 (Poststempel: 25. März 2021) erhob C.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde gegen die Verfü- gung des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) und bean- tragte, die Verfügung vom 11. März 2021 der Vorinstanz sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Privatklägerin im Strafverfahren zuzulassen (Ziff. 1), der Beschwerdeführerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (Ziff. 2) und Rechtsanwältin D.________ sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen (Ziff. 3); dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Ziff. 4). 3. Mit Verfügung vom 30. März 2021 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und festgestellt, dass die amtliche Rechtsvertretung auch im Beschwerdeverfahren gilt. Mit Eingabe vom 31. März 2021 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 13. April 2021 Stellung, die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen. Kopien der Eingaben wurden den Parteien mit Verfügung vom 22. April 2021 zugestellt und es wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satzteil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenom- men ist die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO). Gleiches ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 StPO, wonach ver- fahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Verfahrensleitende Entscheide sind jene, die das Verfahren nicht abschliessen (BGE 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 [=Pra 2014 Nr. 105]; BGE 138 IV 193 E. 4.3.1 S. 195 f. [=Pra 2013 Nr. 9]). Unbesehen davon ist die Beschwerde gegen einen verfahrensleitenden Entscheid des Gerichts möglich, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt (BGE 143 IV 175 E. 2.3 2 =Pra 2018 Nr. 22; 141 IV 284 E. 2.2 [=Pra 2015 Nr. 91]; Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2016 vom 12. August 2016 E. 3.1; 1B_63/2016 vom 8. Juni 2016 E. 1.2.1). Der Ausschluss der Privatklägerschaft aus dem Verfahren durch das erstinstanzli- che Gericht ist für diese der Beschwerde zugänglich, da der Verfahrensausschluss die Möglichkeit der weiteren Teilnahme am Verfahren beendet (BGE 138 IV 193 E. 4.4 [=Pra 2013 Nr. 9]). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutre- ten. 4.1 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich der folgende Sachverhalt: Am 23. No- vember 2018 erstattete die Privatklägerin auf der Polizeiwache I.________ (Ort) Strafanzeige gegen den Beschuldigten und unterzeichnete das Formular «Strafantrag – Privatklage» wie folgt: «I. Strafantrag Ich stelle Strafantrag […] wegen: Tätlichkeiten, Beschimpfung und evtl. weitere in Frage kommende Delikte Das Stellen eines Strafantrages bedeutet, dass der/die Antragsteller/in: - die Verfolgung und Bestrafung der Täterschaft / beschuldigten Person verlangt und - sich am Verfahren als Privatkläger/in beteiligten will. II. Privatklage Verzicht auf Privatklage [x] Ich will mich nicht als Privatkläger/in am Strafverfahren beteiligen und ver- zichte unwiderruflich auf eine Privatklage.» Mit Eingabe vom 30. November 2020 wies Rechtsanwalt B.________ auf diesen Verzicht hin. Am 22. Dezember 2020 machte Rechtsanwältin D.________ geltend, die Privatklägerin habe nicht auf die Privatklage verzichten wollen, sondern sie habe sich dies noch überlegen wollen. Sie sei von der Poli- zistin nicht zweckdienlich beraten worden, zumal das Formular in sich widersprüchlich sei, da beim Strafantrag vermerkt sei, dies bedeute, sich als Privatklägerin beteiligen zu wollen. Mit Berichtsrapport vom 19. Januar 2021 bestätigte die Polizistin E.________, sie habe die Privatklä- gerin mit Sicherheit zweckdienlich beraten und eingehend auf die Rechte und Konsequenzen betref- fend Strafantrag und Privatklage aufmerksam gemacht. […] 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete den Ausschluss der Beschwerdeführerin ferner wie folgt: Die Privatklägerin ist in der Schweiz aufgewachsen und hat eine Berufslehre (als Dentalassis- tentin) abgeschlossen. Im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung war sie 25 Jahre alt und stand bereits mit einer Rechtsanwältin wegen des Eheschutzverfahrens in Kontakt (pag. 15 Z. 56). Sie hat die Be- lehrung zur Sistierungsmöglichkeit gemäss Art. 55a StGB verstanden und sich dagegen entschieden (pag. 20 Z. 303 – 308). Auch den Verzicht auf Beratung durch eine Stelle der Opferhilfe lehnte sie ab (pag. 73). […] Da die Privatklägerin Antragsdelikte angezeigt hat, war es folgerichtig, dass beide Er- klärungen im Formular unterschrieben wurden, da unterschiedliche juristische Fragestellungen betrof- fen waren. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Berichtsrapportes der Polizistin bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Belehrung oder einen (beachtlichen) Irrtum seitens der Privatklägerin hinsichtlich der Beteiligung als Partei am Strafverfahren. Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern die Formulierung «Ich will mich nicht als Privatkläger/in am Strafverfahren beteiligen und verzichte unwiderruflich auf eine Privatklage» missverständlich sein könnte. Zumal die Privatklä- gerin vier Tage später nochmals für eine Ergänzung ihrer Aussagen auf der Polizeiwache I.________ (Ort) erschienen ist, hätte sie spätestens zu diesem Zeitpunkt erklären können (und müssen), sich als 3 Privatklägerin am Verfahren beteiligen zu wollen. Sie hätte in diesen Tagen nähere Informationen (bei ihrer Rechtsanwältin [des Eheschutzverfahrens] oder bei einer anderen fachkundigen Stelle [Opferhil- fe]) einholen können, wenn sie am 23. November 2018 tatsächlich erklärt gehabt hätte, sich die Betei- ligung als Partei überlegen zu wollen. Sie ist daher auf dem Verzicht zu behaften und für die Sachver- halte vor diesem Datum nicht weiter als Partei zuzulassen. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen unter dem Titel «kein Verzicht auf Konsti- tuierung» vor, das Formular vom 23. November 2018 sei durch die Polizei unzutref- fend ausgefüllt und die Kreuze falsch gesetzt worden; die Beschwerdeführerin ha- be der fachkundigen Polizistin vertraut und das Formular unglücklicherweise den- noch unterzeichnet. Für einen Laien sei die Unterscheidung nicht ohne Weiteres verständlich, wann ein Strafantrag die Konstituierung als Privatklägerin mitumfasse und wann auf die Konstituierung verzichtet werden könne; diese Unterscheidung gehe auch nicht aus dem Formular und den beigelegten Erläuterungen hervor. Die Beschwerdeführerin habe mündlich konstant angegeben, sie wolle sich noch über- legen, ob sie sich als Privatklägerin konstituiere. Die Vorinstanz habe bei der Poli- zistin zwar eine Stellungnahme betreffend den Ablauf der Einvernahme vom 23. November 2018 eingeholt, die Polizistin sei jedoch nicht darauf eingegangen, ob sie das Kreuz allenfalls versehentlich oder falsch gesetzt habe. Sie habe sich auch nicht mehr erinnern können, welche Äusserungen die Beschwerdeführerin sonst noch getätigt habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auf anwaltliche Unterstützung im Strafverfahren habe zählen können, bloss weil sie im Eheschutzverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei. Die beiden Verfahren hätten in keinem direkten Zusammenhang gestanden und die Beschwerdeführerin habe an sämtlichen Einvernahmen alleine teilgenom- men. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2019 zum Ausdruck gebracht, dass sie sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin beteiligen wol- le. Weiter bringt die Beschwerdeführerin im Abschnitt «Unbeständigkeit im Verfahren, Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben» weiter vor, es verstosse ge- gen Treu und Glauben, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis des betreffenden Formulars mehr als ein Jahr bezüglich aller Delikte im Strafverfahren als Privatklä- gerin zugelassen worden sei und ihr diese Stellung nach so langer Zeit wieder ent- zogen werde. Bereits im Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege vom 31. Januar 2020 habe die Beschwerdeführerin auf das Formular vom 23. November 2018 hin- gewiesen und festgestellt, dass die Kreuze darin nicht dem Willen der Beschwerde- führerin entsprächen und sie sich im Strafverfahren als Privatklägerin konstituieren und Zivilforderungen stellen wolle. Die Staatsanwaltschaft habe die Parteistellung anders als in Entscheid 1B_188/2015 in Kenntnis des Formulars gewährt. Auch der Beschuldigte habe sich dagegen nicht zur Wehr gesetzt. Es sei stossend, dass das Gericht die Parteistellung nun so kurz vor der Hauptverhandlung dennoch verneine. Das Interesse des Beschuldigten an einem Ausschluss der Beschwerdeführerin als Privatklägerin wiege ferner deutlich geringer, als das Interesse an der Rechtssi- cherheit, dem Vertrauensschutz und einer einheitlichen und beständigen Verfah- rensführung. 4 5.3 Der Beschuldigte macht zusammenfassend geltend, nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer sei das Strafantragsformular auch für Laien verständlich, der vorliegende Fall sei ferner mit der Sachlage, welche dem Beschluss BK 18 88 zu- grunde gelegen habe, vergleichbar. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz aufgewachsen, habe eine Berufslehre abgeschlossen und im Strafverfahren Deutsch als Muttersprache bezeichnet. Vor diesem Hintergrund seien keine Hin- weise ersichtlich, dass sie den Inhalt des Formulars vom 23. November 2018 nicht begriffen habe. Die Beschwerdeführerin habe es ferner anlässlich der Einvernahme vom 27. November 2018 und zweier weiterer Befragungen unterlassen, ihre Teil- nahme am Strafverfahren als Privatklägerin zu erklären. Es treffe ausserdem nicht zu, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren nicht auf anwaltliche Hilfe habe zählen können. Entgegen ihren Ausführungen bestünden zwischen dem Ehe- schutzverfahren infolge behaupteter häuslicher Gewalt und dem betreffenden Strafverfahren deutliche Berührungspunkte. Es gehöre zur Beratungspflicht einer Rechtsanwältin, die Klientin bei behaupteter häuslicher und sexueller Gewalt über ein mögliches Strafverfahren und die damit verbundenen Problematiken (Strafan- trag, Privatklägerschaft) aufzuklären, und es sei ausserdem lebensfremd anzu- nehmen, dass das Strafverfahren im Rahmen der anwaltlichen Eheschutzbespre- chung kein Thema gewesen sei. Umso weniger sei vor diesem Hintergrund anzu- nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vorliegend in einem Irrtum befunden oder sich die Teilnahme als Privatklägerin noch monatelang überlegt haben solle. Die Befragung vom 23. November 2018 sei für die Beschwerdeführerin ferner nicht überraschend gekommen, da sie sich bereits am 9. November 2018 bei der Polizei gemeldet und Strafantrag (nicht aber Privatklage) deponiert habe. Die jeweils zu- ständige Verfahrensleitung habe von Amtes wegen darüber zu entscheiden, ob ei- ne betroffene Person im Verfahren als Privatklägerschaft zugelassen werde oder nicht. Ein Ausschluss könne jederzeit und unabhängig davon erfolgen, ob in einem früheren Verfahrensstadium eine Zulassung erfolgt sei oder nicht. Der Entzug der Parteistellung erfolge insbesondere nicht rückwirkend, sondern lediglich für das zukünftige Verfahren. 6. 6.1 Aus dem Anzeigerapport vom 3. Mai 2019 mit dem Betreff «Sexualdelikt und häus- liche Gewalt» geht hervor, die Beschwerdeführerin sei am 9. November 2018 bei der Polizei erschienen und habe angegeben, ihr Ehemann hätte ihr gleichentags in den Hals gebissen. Deshalb wolle sie ihn anzeigen und Strafantrag stellen. Auf- grund dessen sei sie am 23. November 2018 zur Einvernahme erschienen. Dabei habe sie angegeben, dass sie in der Ehe mit dem Beschuldigten mehrmals ge- schlagen, bedroht und beschimpft worden sei. Zudem habe er mehrmals mit ihr ohne ihr Einverständnis Geschlechtsverkehr gehabt. Ihr sei das Merkblatt für Opfer ausgehändigt worden, zudem sei das Formular Opfermeldung erstellt worden. Die Übermittlung ihrer Daten habe sie abgelehnt. Gemäss Dokument-ID wurde der An- zeigerapport am 3. Mai 2019 erstmals erstellt (pag. 004 ff.). 6.2 Das Formular «Strafantrag - Privatklage» vom 23. November 2018 betrifft laut Ru- brum das Ereignis (häusliche Gewalt [Tätlichkeit, Beschimpfung, evtl. weitere Delik- te]) vom Freitag, dem 9. November 2018 um 8:15 in der F.________ (Strasse), 5 Bern. Gemäss Dokument-ID wurde das Formular am 23. November 2018 um 10:20 Uhr erstmals erstellt (pag. 070 f.). 6.3 Die polizeiliche Einvernahme vom 23. November 2018 auf der Polizeiwache Büm- pliz mit der Beschwerdeführerin als Opfer begann gemäss Protokoll um 16:12 Uhr. Die Beschwerdeführerin wurde laut Rubrum bzw. Belehrung im Strafverfahren ge- gen A.________ wegen Tätlichkeit, Beschimpfung und evtl. weiterer in Frage kommender Delikte, begangen am 9. November 2018 in der F.________ (Strasse), einvernommen (pag. 014). Anfänglich schilderte die Beschwerdeführerin den Über- griff vom 9. November 2018 auf ihrem Weg zur Arbeit. Aufgrund dieses Vorfalls sei sie zur Polizei (S.3 Z. 86 ff.). Auf Frage, wie die häusliche Gewalt entstanden sei, schilderte die Beschwerdeführerin daraufhin mehrere Übergriffe ab August 2016 in der gemeinsamen Wohnung. Sie sei seither immer wieder geschlagen worden (S. 3 Z. 108 ff.). Nachdem sie diesbezüglich ausführlich Angaben gemacht hatte, wur- de ihr die Frage gestellt, ob sie durch die beschuldigte Person zu irgendwelchen Handlungen genötigt worden sei. Die Beschwerdeführerin führte daraufhin aus, der Beschuldigte habe mehrmals gegen ihren Willen mit ihr Sex gehabt. Sie habe nicht gewusst, dass dies unter Eheleuten auch sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung sein könne (S. 5 Z. 210 ff.). Zwei Wochen nach der Geburt ihres gemeinsamen Sohns durch Kaiserschnitt habe sie sich ferner gegen den Sex gewehrt, wobei er sie an der Naht des Kaiserschnitts verletzt habe (S. 6 Z. 223 ff.). Zum Ende der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit und Folgen der provisorischen Verfahrenseinstellung gemäss Art. 55a StGB informiert. Sie lehnte eine solche ab (S. 7 Z. 287 ff.). 6.4 Die zuständige Polizeibeamtin, E.________, gab in einem schriftlichen Bericht vom 19. Januar 2021 auf Nachfrage der Vorinstanz über die Einvernahme vom 23. No- vember 2018 Auskunft (pag. 245 f.). Sie habe das Formular «Strafantrag - Privat- klage» erstellt und der Beschwerdeführerin sowohl den Strafantrag als auch die Privatklage eingehend erklärt. Nach dem Ausdrucken des Dokuments habe sie handschriftlich die beiden Kreuze jeweils links von «Ort / Datum» angebracht, da- mit für die Beschwerdeführerin ersichtlich gewesen sei, wo sie unterschreiben kön- ne. Nach dem Ausfüllen des Formulars habe sie die Beschwerdeführerin zur Sache befragt. An den genauen Wortlaut könne sie sich nicht mehr erinnern, jedoch kön- ne sie mit Sicherheit sagen, dass sie die Beschwerdeführerin betreffend den Straf- antrag und die Privatklage zweckdienlich beraten und eingehend auf die Rechte und Konsequenzen aufmerksam gemacht habe. 6.5 In den Akten findet sich weiter das «Meldeformular Häusliche Gewalt» vom 10. Mai 2019 betreffend den Vorfall vom 9. November 2018 um 08:15 Uhr. Als Tatort wird «Strasse» angegeben. Gemäss Dokument-ID wurde das Formular am 23. Novem- ber 2018 um 10:58 Uhr erstmals erstellt (pag. 059 ff.). 6.6 Aus den genannten Dokumenten ergibt sich der folgende Ablauf der Geschehnisse rund um die Einvernahme vom 23. November 2018: Die Beschwerdeführerin hatte sich am 9. November 2021 bei der Polizei gemeldet und von einem Übergriff durch ihren Ehemann am selben Tag berichtet, weswegen sie Anzeige erstatten wollte. Sie erschien deshalb vereinbarungsgemäss am 23. November 2018 auf dem Poli- zeiposten in Bümpliz. Aus den jeweiligen Dokumenten geht hervor, dass die Poli- 6 zeibeamtin am Morgen des 23. November 2018 das «Meldeformular Häusliche Gewalt» und das Formular «Strafantrag - Privatklage» gestützt auf den am Telefon geschilderten Vorfall («Tätlichkeit, Beschimpfung, evtl. weitere») vom 9. November 2018 um 08:15 in der F.________(Strasse) vorbereitet hatte. Das Formular «Straf- antrag - Privatklage» füllte die Polizeibeamtin gemeinsam mit der Beschwerdefüh- rerin vor der Einvernahme aus und liess die Beschwerdeführerin sowohl den Straf- antrag als auch den am Computer bereits angekreuzten Verzicht auf die Konstituie- rung unterschreiben. Auch die erste Seite des Einvernahmeprotokolls vom 23. No- vember 2018 bezieht sich gemäss Rubrum und Belehrung über den Verfahrensge- genstand noch auf die von der Beschwerdeführerin am Telefon geschilderten Vor- fälle (Tätlichkeit, Beschimpfung etc. am 9. November 2018). Die genannten Doku- mente sind insoweit nicht kongruent zum Inhalt der darauffolgenden Einvernahme und sämtlicher später erstellter Dokumente. Anlässlich der Einvernahme vom 23. November 2018 schilderte die Beschwerdeführerin nämlich nicht nur Tätlichkei- ten und Beschimpfungen am 9. November 2018, wie bisher von der Polizeibeamtin vermerkt, sondern auch eine Vielzahl weiterer Delikte des Beschuldigten seit Au- gust 2016, u.a. mehrere sexuelle Übergriffe, um welche sich das Strafverfahren und die damit zusammenhängenden Einvernahmen in der Folge schwergewichtig drehten (vgl. aber die Einstellungsverfügung vom 23. September 2020 betreffend der angeblichen Vergewaltigungen pag. 196 ff.). Die beiden vor der Einvernahme erstellten Dokumente, nämlich das «Meldeformular Häusliche Gewalt» (Tatort: Strasse) und das Formular «Strafantrag - Privatklage» wurden nach der Einver- nahme nicht mehr angepasst (anders als die Opfermeldung auf pag. 073, auf wel- cher zumindest neu «Delikt gegen die sexuelle Integrität» angekreuzt wurde), son- dern blieben unverändert in den Akten. 7. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche erklärt, sich am Strafver- fahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschä- digte Person kann die Erklärung nach Art. 118 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte Person (kumulativ oder alternativ) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straf- tat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO; Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO; Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Für die Rechtsmittel bestimmt die Strafprozessordnung ausdrücklich, dass der Ver- zicht oder der Rückzug durch eine Partei endgültig ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Der Verzicht auf einen Straf- antrag oder eine Straf- bzw. Zivilklage muss nach der bundesgerichtlichen Praxis unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Gemäss Art. 305 StPO informieren die Polizei und die Staatsanwaltschaft das Op- fer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren (Abs. 1). Sie informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über die 7 Adressen und Aufgaben der Opferberatungsstellen und über die finanziellen Leis- tungen nach dem Opferhilfegesetz sowie die Frist zur Einreichung eines Gesuchs (Abs. 2). Zudem übermitteln sie Name und Adresse des Opfers umgehend einer Opferberatungsstelle, wenn das Opfer dies nicht ablehnt (Abs. 3). Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist zu protokollieren (Abs. 4). Im Strafprozess werden im Zusammenhang mit dem Strafantrag und einer Privat- klage oft Formulare verwendet. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entge- gennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen auch der be- troffenen Person, ihre Anliegen unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergegeben und sich aus der Unterzeichnung des Formu- lars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen der betroffenen Person ergeben. Die Formulare sollen von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.2 f.; Beschluss [Leitentscheid] des Oberge- richts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.1 und 3.4; ferner Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 104 vom 25. Juni 2019 E. 2.1 und BK 18 88 vom 2. Mai 2018 E. 4). Eine Erklärung ist verbindlich, soweit sie in Kenntnis aller relevanten Umstände erfolgt (SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 272 Rz. 699 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4 f.). Der Verzicht bezie- hungsweise Rückzug muss eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018 N. 3 zu Art. 120 StPO; NYDEGGER, Vom Geschädigten zum Privatkläger, ZStrR 1/2018 [136] S. 55 ff., insb. S. 83 ff.). Nach herrschender Auffassung ist eine nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts im Sinn von Art. 120 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu beurteilen. Der Verzicht ist also definitiv, es sei denn, dass die Erklärung auf einem durch Täu- schung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufenen Irrtum beruht oder durch eine Straftat veranlasst wurde. Blosse Willensmängel vermögen diesen nicht aufzuheben. Diese Auslegung rechtfertigt sich, weil beim vom Erklärenden zu ver- tretenen Irrtum das Interesse an der Rechtssicherheit hinsichtlich des von ihm ge- schaffenen Zustands höher zu werten ist als das Interesse an der Berichtigung der Erklärung. Resultiert der Verzicht aus einer unrichtigen Information, ist die Beru- fung darauf überdies unzulässig, wenn es möglich war, diese Unrichtigkeit sofort zu erkennen. Allerdings ist stets eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall vorzunehmen. Ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger ist bei nicht anwaltlich ver- tretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin anzunehmen. Ein juristischer Laie kann mit dem Ausfüllen des Formulars «Strafantrag - Privatklage» rasch überfordert sein, zumal die gesetzliche Regelung zur Konstituierung als Privatkläger für Laien nicht einfach zu verstehen ist. Dies gilt insbesondere bei Antragsdelikten, bei welchen sich der Geschädigte durch Stellen des Strafantrags bereits als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), aber im Nachhinein auf diese Stellung verzichten kann (Beschluss [Leitentscheid] des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.1 und 3.4; BK 20 180 vom 26. Juni 2020 E. 4.1; BK 19 104 vom 25. Juni 2019 E. 2.1). Die Polizei gehört gemäss Art. 12 Bst. a StPO zu den Straf(-verfolgungs-)behörden und ist 8 demgemäss nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO zur Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet. Als wichtiger Teilgehalt des Anspruchs auf eine fai- res Verfahren obliegt den Strafbehörden ferner unter Umständen eine gewisse Fürsorgepflicht, welche auch zur Abklärung des wirklich Gewollten bei unklaren An- trägen verpflichtet (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 22 zu Art. 3). Unklarheiten über den Umfang der Aufklärung vor dem Verzicht können nicht zu Ungunsten der erklärenden Partei gewertet werden, zumal es Sache der Behörden ist, die Beteiligten über ihre Rech- te aufzuklären (vgl. dazu Beschluss [Leitentscheid] des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016; BK 18 88 vom 2. Mai 2018 E. 4.2). Mit der Pflicht zur Protokollierung der Information des Opfers soll sichergestellt werden, dass kei- ne Unklarheiten über die Frage entstehen, ob die Informationspflichten eingehalten wurden oder nicht. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Op- fer keine Nachteile entstehen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 305). 8. 8.1 Eine Auslegung des Formulars «Strafantrag - Privatklage» vom 23. November 2018 nach dem Wortlaut und unter Berücksichtigung des Rubrums muss vorab zum Ergebnis führen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift lediglich den Verzicht auf die Teilnahme am Strafverfahren wegen des Vorfalls vom 9. No- vember 2018 in der Schauplatzgasse erklärte. Unbesehen von der eher weiten Formulierung «Ich will mich nicht als Privatkläger/in am Strafverfahren beteiligen und verzichte unwiderruflich auf eine Privatklage.» erhellt ohne Weiteres, dass ein Opfer bzw. eine ge- schädigte Person sich auch lediglich in Bezug auf einzelne Delikte im Straf- und/oder Zivilpunkt konstituieren bzw. am Strafverfahren beteiligen kann und dass sich die betreffende Erklärung im Grundsatz lediglich auf den jeweiligen Gegen- stand des Formulars bezieht. 9. Zu prüfen ist demzufolge, ob der ursprünglich erklärte Verzicht auf die Privatkläger- stellung in Bezug auf den Vorfall vom 9. November 2018 über den Gegenstand des Formulars vom 23. November 2018 hinaus auf alle weiteren Sachverhalte ausge- dehnt werden kann, die den Zeitraum vor diesem Datum betreffen (vgl. die ange- fochtene Verfügung). Dies ist klar zu verneinen. Gestützt auf die geschilderte Chronologie der Ereignisse erscheint es vorab unwahrscheinlich, dass die Polizei- beamtin die Beschwerdeführerin über ihre Rechte und Pflichten bezüglich der an- lässlich der Einvernahme vom 23. November 2018 erstmals geschilderten Ereig- nisse (u.a. Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen) aufgeklärt hat; zumal die betref- fende Information des Opfers jeweils einen Bezug zu den konkret im Raum ste- henden Delikten haben sollte. Die Information der Beschwerdeführerin über ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Formular «Strafantrag – Privatklage» kann sich nur auf die angeblichen Tätlichkeiten und Beschimpfungen am 9. November 2018 bezogen haben, da sie vor der betreffenden Einvernahme erfolgt ist und das Protokoll eingangs lediglich auf diese Bezug nimmt. Den Akten ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Polizeibeamtin nach der Einvernahme erneut auf die Verzichtserklärung zurückgekommen wäre, geschweige denn, dass die Be- 9 schwerdeführerin ihren Verzicht ausdehnen wollte. Den Aussagen der Beschwer- deführerin anlässlich der betreffenden Einvernahme ist vielmehr zu entnehmen, dass sie die rechtliche Bedeutung ihrer Erlebnisse nicht vollends erfassen konnte (Ich wusste nicht, dass dies unter Eheleuten auch unter Thema «sexuelle Nötigung/Vergewaltigung» geht.). Nach dem Gesagten kann aus den konkreten Umständen nicht darauf ge- schlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf die Parteirechte betreffend alle weiteren Sachverhalte, die den Zeitraum vor dem 23. November 2018 betreffen, erklären wollte bzw. erklärt hat, zumal diesbezüglich eine hinrei- chende Aufklärung ohnehin als fraglich erscheint. 10. Zusammenfassend ist das Formular «Strafantrag - Privatklage» vom 23. November 2018 sowohl gestützt auf den Wortlaut als auch die allgemeinen Umstände der Un- terzeichnung so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin (lediglich) auf ihre Par- teistellung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 9. November 2018 verzichtete. 11. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 (pag. 081) erklärte die Beschwerdeführerin ihre Konstituierung als Privatklägerin im gesamten Verfahren (vgl. auch das Formular «Strafantrag – Privatklage» pag. 074 f.). Diesbezüglich muss sie sich den Verzicht vom 23. November 2018 in Bezug auf das Ereignis vom 9. November 2018 entge- genhalten lassen. Es kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten der deutschen Sprache mächtig ist, eine Lehre als Dentalassis- tentin absolviert hat und dass sie bezüglich des Vorfalls vom 9. November 2018 von der Polizeibeamtin mittels der betreffenden Formulare hinreichend über ihre Rechte informiert wurde und sonst beim Ausfüllen des Formulars hätte fragen kön- nen. Sie hätte ihren Entscheid ferner auch aufschieben und auf die Beratung ihrer Anwältin und der Opferberatungsstellen zurückgreifen können. Gemeinsam mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung «Ich will mich nicht als Privat- kläger/in am Strafverfahren beteiligen und verzichte unwiderruflich auf eine Privatklage» für die Be- schwerdeführerin in Kombination mit der Aufklärung durch die Polizeibeamtin be- treffend den mit ihr besprochenen Vorfall verständlich war. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die erste Voraussetzung für Vertrau- ensschutz des Rechtssuchenden gegenüber den Behörden gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung eine vorbehaltlose Auskunft ist (statt vieler: BGE 143 V 95 E. 3.6.2. S. 103 mit Hinweisen). Die Konstituierungserklärung der geschädigten Person im Strafverfahren wirkt konstitutiv. Die Zulassung als Privatkläger setzt deshalb keinen formellen Entscheid der Behörden i.S.v. Art. 80 StPO voraus (MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung; 2. Aufl. 2014; N 12b zu Art. 118 StPO). Die Zulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin wurde nie verfügt, selbige wurde lediglich als Privatklägerin behandelt. Um eine vorbehaltlose Auskunft handelt es sich bei der stillschweigenden Zulassung durch die Staatsanwaltschaft naturgemäss nicht, auch wenn die Beschwerdeführerin auf die Verzichtserklärung hingewiesen hat. Der anwaltlich vertretenen Beschwerde- führerin musste ausserdem klar sein, dass das Gericht offensichtlich nicht an die Einschätzung der Staatsanwaltschaft betreffend die Parteistellung gebunden ist. Die Beschwerdeführerin hat auf ihre Parteistellung in Bezug auf den Vorfall am 10 9. November 2018 in der Schauplatzgasse somit gültig und unwiderruflich verzich- tet; ihr Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben verfängt nach dem Ge- sagten nicht. 12. Die Beurteilung, ob ein gültiger Strafantrag betreffend die angeklagten sexuellen Belästigungen vorliegt, obliegt dem erstinstanzlichen Sachgericht und ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. 13. Nach dem Gesagten dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde teilweise (¾) durch. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt abgeändert: C.________ wird im Verfahren gegen A.________ im Zusammenhang mit dem an- geblichen Vorfall vom 9. November 2018 gemäss Ziff. 1.2 und Ziff. 5 der Anklage- schrift vom 8. Oktober 2020 nicht weiter als Straf- und Zivilklägerin zugelassen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, zu ¾ vom Kanton Bern und zu ¼ von der Beschwer- deführerin zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihr die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist sie indes von der Kostentragung be- freit und ihr Anteil in der Höhe von CHF 250.00 ist vorläufig ebenfalls vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kos- tenfreiheit nicht in anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 143 IV 154; BGE 141 IV 262 E. 2.2 S. 261 f.; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wird des- halb in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO verpflichtet, dem Kan- ton Bern ihren Kostenanteil (Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von ¼, ausmachend CHF 250.00) zurück zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse zulassen. 15. Die Entschädigung für die unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführe- rin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Ge- richt im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass für das Opfer gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG keine Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die Entschädigung der unentgeltli- chen Rechtsbeiständin besteht; Art. 30 Abs. 3 OHG geht Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 143 IV 154 E. 2.3.1 S. 157 ; BGE 141 IV 262 E. 3 S. 266 ff.; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung des Bundesge- richts, wonach sich das Opfer im Rechtsmittelverfahren nach einem Freispruch un- ter Umständen nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG berufen kann (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5 S. 159), kommt im Beschwerdeverfahren gegen den Ausschluss aus dem Verfahren nicht zur Anwendung. 16. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endent- scheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2021 wird wie folgt abgeändert: C.________ wird im Verfahren gegen A.________ im Zusammenhang mit dem an- geblichen Vorfall vom 9. November 2018 gemäss Ziff. 1.2 und Ziff. 5 der Anklage- schrift vom 8. Oktober 2020 nicht weiter als Straf- und Zivilklägerin zugelassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde unterliegt (¼), besteht eine Rückzahlungspflicht in der Höhe von CHF 250.00, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Die amtliche Entschädigung der Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (per Kurier) 12 Bern, 31. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13