7. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten. Die Beschuldigten 1-6 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Diese haben daher von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile erlitten. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Beschwerdeführer. Sie werden der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit entnommen. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen.