Demnach liegt der Straftatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses von vornherein nicht vor. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens ist daher abzuweisen. 11 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgelegt. Sie werden der geleisteten Sicherheit von CHF 1’000.00 entnommen.