Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die Beschuldigten 1-6 nicht an den medizinischen Lehrmeinungen orientieren, ist nach dem Gesagten nicht begründet. 5.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 318 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt sind. Das ärztliche Gutachten vom 17. Februar 2014 kann nicht als falsch im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StGB bezeichnet werden (vgl. E. 5.1 ff. hiervor). Auch der subjektive Tatbestand ist offensichtlich nicht gegeben. Demnach liegt der Straftatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses von vornherein nicht vor.