Dass ihre Ansicht nicht mit derjenigen von Dr. med. L.________ übereinstimmt, reicht nicht aus, um den Tatbestand im Sinne von Art. 318 StGB zu erfüllen, zumal die Beschuldigten 1-6 ihre Diagnosen auch immer begründeten. Ob die Kritik von Dr. med. L.________ allenfalls dennoch begründet ist, ist in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren zu klären (vgl. E. 3.3 hiervor). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die Beschuldigten 1-6 nicht an den medizinischen Lehrmeinungen orientieren, ist nach dem Gesagten nicht begründet.