Vorliegend geht es um den Straftatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses. Damit dieser Tatbestand erfüllt ist, reicht eine reine Fehldiagnose nicht aus, weil der Bezugspunkt für die Wahrheit nicht objektiv die Gesundheit des Patienten ist, sondern subjektiv die diesbezügliche Ansicht des Arztes (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschuldigten 1-6 äusserten ihre subjektive Ansicht betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dass ihre Ansicht nicht mit derjenigen von Dr. med.