_ kritisiert das Gutachten vom 17. Februar 2014 mittels Schreiben vom 5. Mai 2014 als unvollständig. Demnach hätten die Beschuldigten 1-6 diverse Fehler begangen, weshalb das Gutachten unbedingt in Frage zu stellen sei, da es nicht nur um Zweifel am Resultat des Gutachtens gehe, sondern letztendlich aufgrund der Art, wie die Resultate dargestellt würden, auch Zweifel an der Kompetenz der Beschuldigten 1-6 zu formulieren seien. Dr. med. L.________ zweifelt in seinem Schreiben vom 5. Mai 2014 an der Fähigkeit der Beschuldigten 1-6, eine segmentale HWS-Untersuchung durchzuführen.