Der verwendete Konjunktiv macht deutlich, dass sie nicht abschliessend von einem Befundwandel ausgehen. Die weiteren Ausführungen zeigen, dass sie sich mit der Thematik der Missempfindungen ausführlich auseinandergesetzt haben (S. 26 des Gutachtens vom 17. Februar 2014 [Kapitel «Medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung [Fachbereich Neurologie]»]). Eine tatsachenwidrige Angabe im Sinne von Art. 318 StGB ist demnach nicht erkennbar. Aufgrund dessen erweist sich letztendlich auch Punkt «g.» der Beschwerde als unbegründet.