det. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Missempfindungen im Unterarm sowohl die radiale als auch die ulnare Seite des Unterarms betreffen und nicht, wie im Gutachten vom 17. Februar 2014 behauptet, ein Befundwandel von ulnar nach radial vorliege (Punkt «g.» in der Beschwerde). Die Beschuldigten 1-6 merken diesbezüglich an, dass die angegebene Sensibilitätsstörung vom Beschwerdeführer gegenwärtig nicht in den ulnaren Handteilen sondern im radialen Handbereich beschrieben werde, was «einen Befundwandel darstellen würde». Der verwendete Konjunktiv macht deutlich, dass sie nicht abschliessend von einem Befundwandel ausgehen.