Dem Beschwerdeführer wurde somit nicht unterstellt, der Unfall habe keine ohne Latenzzeit auftretende Auswirkungen auf seinen Körper gehabt. Hinweise für eine notabene vorsätzlich getätigte tatsachenwidrige Behauptung liegen damit jedenfalls nicht vor. Punkt «f.» der Beschwerde erweist sich demnach als unbegrün-