Aus neurologischer Perspektive wird ihm denn auch eine leichte HWS-Distorsion mit einem Qualifikationsgrad QTF-Grad 1 oder 2 attestiert (S. 25 des Gutachtens vom 17. Februar 2014 [Kapitel «Medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung [Fachbereich Neurologie]»]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gingen die Beschuldigten 1-6 gesamthaft betrachtet also sehr wohl von Beschwerden aus, die unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten sein sollen. Dem Beschwerdeführer wurde somit nicht unterstellt, der Unfall habe keine ohne Latenzzeit auftretende Auswirkungen auf seinen Körper gehabt.