_ schreibt im Arztbericht vom 14. Mai 2001 unter der Rubrik «Beurteilung», dass der Unfall zu einer sofort schmerzhaften, wohl eher diffusen Weichteilschädigung des Schultergürtels und damit insbesondere des zervikothorakalen Übergangs geführt habe, die eine ausserordentlich hartnäckige, heute noch zu verifizierende Segmentbewegungsstörung innerhalb des zervikothorakalen Übergangs samt Blockierung der 1. Rippe rechts nach sich gezogen habe. Zwar sehen die Beschuldigten 1-6 auf S. 26 des Gutachtens vom 17. Februar 2014 (Kapitel «Medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung [Fachbereich Neurologie]») eine Sofortsymptomatik nicht belegt, gehen aber auf S. 36 und S. 38