Ausserdem ist in keiner Weise ein Motiv ersichtlich, warum die Beschuldigten 1-6 dem Beschwerdeführer eine unwahre Diagnose betreffend dessen Schulterprobleme hätten stellen sollen. Die Punkte «a.» bis «e.» erweisen sich demnach allesamt als unbegründet. 5.3 In Punkt «f.» und «g.» seiner Beschwerde vom 21. März 2021 wirft der Beschwerdeführer den Beschuldigten 1-6 vor, tatsachenwidrige Behauptungen vorgenommen zu haben. Er rügt, dass der Unfall entgegen der Ansicht der Beschuldigten 1-6 sehr wohl eine Sofortsymptomatik ausgelöst habe, was sich den Akten entnehmen lasse (Punkt