Vielmehr haben sie sich mit den Akten, den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sowie ihren Befunden auseinandergesetzt und in der Folge ausführlich begründet, wenn sie eine von den Akten abweichende Diagnose gestellt haben. Soweit sich der Beschwerdeführer teilweise auf seiner Ansicht nach abweichende Arztberichte aus dem Jahr 1992 beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit abweichender Diagnosen Jahre später notorisch ist. Ausserdem ist in keiner Weise ein Motiv ersichtlich, warum die Beschuldigten 1-6 dem Beschwerdeführer eine unwahre Diagnose betreffend dessen Schulterprobleme hätten stellen sollen.