Aus dem Gutachten geht trotz der geltend gemachten Ungenauigkeiten hervor, dass der Beschwerdeführer an Schulterproblemen leidet, diese sich aber nicht auf die obgenannten Tätigkeiten auswirken. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Beschuldigten 1-6 willkürlich eine haltlose und unwahre Diagnose im Sinne von Art. 318 StGB gestellt haben. Vielmehr haben sie sich mit den Akten, den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sowie ihren Befunden auseinandergesetzt und in der Folge ausführlich begründet, wenn sie eine von den Akten abweichende Diagnose gestellt haben.