Die erhöhte Arbeitsfähigkeit bezieht sich denn auf die wissenschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als N.________. Die Beschuldigten 1-6 begründen, weshalb die Diagnose, welche zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit geführt hatte, aus ihrer Sicht unwahrscheinlich oder sogar falsch ist (S. 38 des Gutachtens vom 17. Februar 2014 [Anlage «Neurochirurgisches Teilgutachten»). Aus dem Gutachten geht trotz der geltend gemachten Ungenauigkeiten hervor, dass der Beschwerdeführer an Schulterproblemen leidet, diese sich aber nicht auf die obgenannten Tätigkeiten auswirken.