Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sprechen ihm die Beschuldigten 1-6 sehr wohl Schulterbeschwerden zu. Demnach befanden sie, dass in der Betrachtung das rechte AC-Gelenk prominent sei (S. 42 des Gutachtens vom 17. Februar 2014 [Anlage «Orthopädisches Teilgutachten»]). Zudem bestehe eine Funktionseinschränkung an der linken Schulter mit vermehrtem Gelenkspiel und hieraus resultierender Luxierbarkeit der linken Schulter (S. 29 des Gutachtens vom 17. Februar 2014 [Kapitel «Interdisziplinäre Beurteilung unter Einbezug aller Zusatzgutachten»]).