rupturiert sei, was ebenfalls in verschiedenen Arztberichten dokumentiert worden und für einen Laien ohne Weiteres erkennbar sei (Punkt «b.» in der Beschwerde). Im Messblatt Orthopädie 1, Seite 1, würden überdies beide Schultern tatsachenwidrig als vollumfänglich beweglich aufgezeichnet (Punkt «c.» in der Beschwerde). Die Beschuldigten 1-6 schrieben zudem wahrheitswidrig, dass die linke Schulter anamnestisch ca. einmal monatlich habituell luxiere, obschon die linke Schulter bereits bei Alltagsbewegungen täglich mehrmals luxiere, was von einem interessierten Laien jederzeit erkannt werden könne (Punkt «d.» in der Beschwerde).