Dazu hat der Beschwerdeführer den verwaltungsrechtlichen Weg zu beschreiten. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten 1-6 ist jedenfalls bis hierhin nicht ersichtlich. 5.2 Im zweiten Teil des Gutachtens vom 17. Februar 2014 setzen sich die Beschuldigten 1-6 mit den medizinischen Fakten rund um die Gesundheit des Beschwerdeführers auseinander. Anschliessend werden die einzelnen Teilgutachten aufgeführt. In Punkt «a.» bis «g.» der Beschwerde vom 21. März 2021 führt der Beschwerdeführer sieben Passagen im Gutachten auf, welche seiner Ansicht nach unwahre oder tatsachenwidrige Behauptungen enthalten.