Demnach ist durch diese Handlung der Beschuldigten 1-6 weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 318 Abs. 1 StGB erfüllt. Punkt «i.» der Beschwerde erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten 1-6 gesamthaft gesehen die Akten detailliert und übereinstimmend wiedergegeben haben. Der Beschwerdeführer zeigt in Punkt «h.» und «i.» seiner Beschwerde zwei Unvollständigkeiten auf, welche sich aber in diesen erschöpfen.