7 begründen. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Ergänzung von Prof. Dr. med. I.________ bewusst nicht erwähnt wurde, um damit eine unwahre Tatsache zu untermauern. Hinzu kommt, dass Prof. Dr. med. I.________ in seiner Ergänzung abschliessend bloss festhält, dass der Befund eine Instabilität nicht ausschliesse – eine positive Feststellung nimmt er mit anderen Worten nicht vor. Demnach ist durch diese Handlung der Beschuldigten 1-6 weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 318 Abs. 1 StGB erfüllt.