I.________ an den Unfallversicherer vom 19. Dezember 2000 detailliert zitiert. Dessen Ergänzung vom 4. Mai 2001 zur Interpretation des Satzes «…keine eigentliche Instabilität…» sei aber weggelassen worden. Dadurch sei das Zitat im Kern verfälscht worden (Punkt «i.» der Beschwerde). Bevor sich die Beschuldigten 1-6 zur Frage äusserten, ob sich der Beschwerdeführer beim Unfall im Jahr 1997 ein schweres HWS-Schleudertraumata zugezogen hatte, führten sie die diesbezüglichen Akten auf S. 25 des Gutachtens vom 17. Februar 2014 auf (Kapitel «Medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung [Fachbereich Neurologie]»). Darunter ist unter anderem auch der Arztbericht Prof. Dr. med.