Etwas Anderes zeigt auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf. Durch das nicht vollständige Zitieren wird dem Beschwerdeführer kein unzutreffender Gesundheitszustand attestiert, zumal es sich beim fraglichen von der H.________, ausgefüllten Fragebogen nicht einmal um einen Arztbericht handelt. Überdies kann von einem absichtlichen «Unterschlagen», das zudem damit korreliert, ein falsches Bild über den Beschwerdeführer zu verbreiten, keinesfalls die Rede sein. Punkt «h.» der Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es werde auch der Bericht von Prof. Dr. med. I.________