Der Bericht des ehemaligen Arbeitgebers vom 4. Dezember 2012 wird nur unter dem Kapitel «Aktenanalyse» zusammengefasst wiedergegeben. Erst danach folgen etwa die Kapitel «Anamnese», «Objektive Befunde», «Medizinische und Versicherungsmedizinische Beurteilung», «Interdisziplinäre Beurteilung unter Einbezug aller Zusatzgutachten», «Zusammenfassung» und «Fragenkatalog». Bei der medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird auf diesen Bericht bzw. auf die im Kapitel «Aktenanalyse» aufgeführte Zusammenfassung desselben nicht erkennbar abgestellt. Etwas Anderes zeigt auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf.