Ein unwahres ärztliches Zeugnis im Sinne von Art. 318 StGB hat ein unzutreffendes Bild des Gesundheitszustandes eines Menschen zu vermitteln, was der Fall sein kann, wenn das Zeugnis inhaltlich falsche Einzelbehauptungen enthält (vgl. E. 3.2 hiervor). Das nicht vollständige Wiedergeben von einzelnen Akten erfüllt den objektiven Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses solange nicht, als damit nicht vorsätzlich bezweckt wird, ein falsches Gesundheitsbild zu suggerieren. Der Bericht des ehemaligen Arbeitgebers vom 4. Dezember 2012 wird nur unter dem Kapitel «Aktenanalyse» zusammengefasst wiedergegeben.