Im Gutachten vom 17. Februar 2014 werden die für die Sachverhaltsfeststellung relevanten Akten auf gesamthaft 14 Seiten wiedergegeben. In den Punkten «h.» und «i.» seiner Beschwerde vom 23. März 2021 beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Beschuldigten 1-6 teilweise medizinische Akten nicht korrekt zitierten. Gemäss Ansicht des Beschwerdeführers werde der Bericht seines ehemaligen Arbeitgebers (H.________) vom 4. Dezember 2012 recht detailliert wiedergegeben,