Da die Staatsanwaltschaft sich lediglich kursorisch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und auch die Begründung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2021 konzentriert ausgefallen ist, hat nachfolgend eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkten zu erfolgen. 5.1 Im Gutachten vom 17. Februar 2014 werden die für die Sachverhaltsfeststellung relevanten Akten auf gesamthaft 14 Seiten wiedergegeben.