5. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-6 wegen falschen ärztlichen Zeugnisses erfolgte zu Recht. Vorab kann auf die Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 9. März 2021 verwiesen werden (S. 2 der Verfügung). Da die Staatsanwaltschaft sich lediglich kursorisch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und auch die Begründung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2021 konzentriert ausgefallen ist, hat nachfolgend eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkten zu erfolgen.