Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden die Befunde des luxierten AC-Gelenks rechts, der luxierenden Schulter links und der gerissenen Bizepssehne rechts von den Beschuldigten 1-6 nicht als widersprechende Befunde dargestellt und in der Folge auch nicht diskutiert. Dabei handle es sich um Befunde an den Strukturen des Nackenschultergürtels – der für die Beschwerden des Begutachteten zentralen anatomischen Strukturen. Diese Befunde seien sowohl in älteren als auch in neueren Akten dokumentiert und würden jederzeit erneut erhoben werden können.