Luxierende Gelenke (AC-Gelenk und linke Schulter) und gerissene Sehnen (Bizepssehne rechts) seien medizinische Fakten, welche keine subjektive Interpretation des Arztes benötigten. Es handle sich um belegbare und aktenkundige medizinische Tatsachen, die selbst für einen Laien erkennbar seien. Demnach könne vorliegend keine Fehldiagnose in Betracht gezogen werden. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden die Befunde des luxierten AC-Gelenks rechts, der luxierenden Schulter links und der gerissenen Bizepssehne rechts von den Beschuldigten 1-6 nicht als widersprechende Befunde dargestellt und in der Folge auch nicht diskutiert.