Dabei handle es sich um Sachverhalte, die kaum bis keinen Interpretationsspielraum weder durch den Patienten noch durch den Arzt zuliessen und somit keine subjektive Komponente aufwiesen. Infolgedessen weise das beanstandete Gutachten gravierende materielle Mängel auf, welche den Tatbestand von Art. 318 StGB erfüllten. Diese Mängel seien sogar so eklatant, weshalb davon ausgegangen werden dürfe, dass eine gewisse Absicht hinter der Falschbegutachtung zu sehen sei.