5 das Gutachten inhaltlich falsche Einzelbehauptungen, unzutreffende Sachverhalte sowie verfälschte Einzelbefunde enthalte (aufgezeigt in Punkt «a.» bis «i.» in der Beschwerde). Ferner sei zu bedenken, dass luxierende Schultern, luxierende Gelenke sowie gerissene Sehnen orthopädische Befunde seien. Dabei handle es sich um Sachverhalte, die kaum bis keinen Interpretationsspielraum weder durch den Patienten noch durch den Arzt zuliessen und somit keine subjektive Komponente aufwiesen.