Vorliegend gehe es für die Beurteilung der Strafbarkeit nicht um die Frage, ob es objektiv zutreffe, dass der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig sei. Vielmehr sei ausschlaggebend, ob die angezeigten Gutachter bei der Begutachtung dieser Ansicht gewesen seien. Davon müsse bei der Lektüre des Gutachtens zweifelsfrei ausgegangen werden. Es bestünden keine Anhaltspunkte und es wäre überdies auch kein Motiv dafür ersichtlich, dass die Beschuldigten ihre gutachterliche Diagnose fern jeder medizinisch vertretbaren Grundlage frei erfunden hätten.