Eine Fehldiagnose erfülle demnach den Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2021 den in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2021 gemachten Ausführungen an. Ergänzend hält sie fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. März 2021 zwar widersprechende ärztliche Befunde aufzeige, die Beschuldigten 1-6 aber jeweils erklärten, weshalb sie einen älteren Befund für unzutreffend oder nicht nachweisbar hielten.