4. 4.1 Die Nichtanhandnahme begründete die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Vorwurf des falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 StGB) in ihrer Verfügung vom 9. März 2021 sinngemäss damit, dass der Bezugspunkt betreffend die Wahrheit eines ärztlichen Zeugnisses nicht objektiv die Gesundheit oder Krankheit des Patienten sei, sondern subjektiv die diesbezügliche Ansicht (Diagnose) des Arztes. Eine Fehldiagnose erfülle demnach den Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses nicht.