Weiter müssen die medizinischen Zusammenhänge sowie die Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen begründet sein (BGE 122 V 157 E. 1c). Genügt ein Gutachten den zuvor genannten materiellen Anforderungen nicht, kann das Gutachten angefochten werden, was aber ein verwaltungsrechtliches Verfahren nach sich zieht.