Eine allfällige fahrlässige Deliktsbegehung wäre damit verjährt. 3.4 Beim vom Beschwerdeführer beanstandeten Gutachten handelt es sich um ein Administrativgutachten, insbesondere bestehend aus Teilgutachten, das im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens in Auftrag gegeben wurde (polydisziplinäre medizinische Untersuchung im Auftrag der IV-Stelle des Kantons