109 StGB). Es darf vorweg ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor mehr als drei Jahren vor der Anzeigeerstattung vom Gutachten vom 17. Februar 2014 Kenntnis erhalten hat (vgl. dazu schon nur Beschwerdebeilage 3B [Adressat ist der Beschwerdeführer]), jedenfalls macht er nichts Anderes geltend. Eine allfällige fahrlässige Deliktsbegehung wäre damit verjährt.