Verletzung von Interessen Dritter). Es genügt, wenn die Täterschaft mit einer entsprechenden Möglichkeit rechnet (TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 318 StGB; BOOG, a.a.O., N. 13 zu Art. 318 StGB). 3.3 Wie erwähnt wird die fahrlässige Deliktsbegehung mit Busse bestraft (Art. 318 Abs. 2 StGB). Es handelt sich deshalb um eine Übertretung, für welche die Verfolgungsverjährung von 3 Jahren gilt (Art. 109 StGB).