Die in einem Zeugnis niedergeschriebene Fehldiagnose erfüllt den Tatbestand nicht, soweit sie auf medizinisch vertretbaren Grundlagen beruht (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 318 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Vorsatz muss sich auf die Unwahrheit des Zeugnisses und auf zumindest eine der drei Zweckbestimmungen beziehen (Gebrauch bei einer Behörde; Erlangung eines unberechtigten Vorteils; Verletzung von Interessen Dritter).