Die im Zeugnis beurkundeten Tatsachen müssen sich nach dem Sinn des Gesetzes auf Feststellungen beziehen, für welche die Täterschaft sachkundig ist. Das Zeugnis ist unwahr, wenn es ein unzutreffendes Bild des Gesundheitszustandes des Menschen oder von den gestützt darauf anzuordnenden Massnahmen oder zu ziehenden Schlussfolgerungen vermittelt. Das ist etwa der Fall, wenn das Zeugnis inhaltlich falsche Einzelbehauptungen oder einen unzutreffenden Sachverhalt darstellt oder es – auch wenn der Gesundheitszustand insgesamt zutreffend wiedergegeben wird – erfundene oder verfälschte Einzelbefunde enthält.