319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.2 Nach Art. 318 Abs. 1 StGB machen sich Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen des falschen ärztlichen Zeugnisses strafbar, wenn sie vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauch bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen. Handelt die Täterschaft fahrlässig, ist die Strafe Busse (Art. 318 Abs. 2 StGB). Die im Zeugnis beurkundeten Tatsachen müssen sich nach dem Sinn des Gesetzes auf Feststellungen beziehen, für welche die Täterschaft sachkundig ist.