Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, Ausführungen zu machen, weshalb die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) zu Unrecht erfolgt sein soll. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens unter dem Aspekt des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) sowie der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Streitgegenstand bildet folglich lediglich die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen falschen ärztlichen Zeugnisses.