Dem kam der Beschwerdeführer innert Frist nach. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. April 2021 wurde der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten 1 bis 6 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 20. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 1 bis 6 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Replik vom 3. Mai 2021 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den bereits gestellten Anträgen fest.