Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 131 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juli 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber i.V. Purtscheller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 D.________ Beschuldigter 4 E.________ Beschuldigter 5 F.________ Beschuldigter 6 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern G.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falschen Gutachtens, falschen ärztlichen Zeugnisses, Verletzung des Berufsgeheimnisses Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 9. März 2021 (BM 21 5742) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. März 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), C.________ (nach- folgend: Beschuldigter 3), D.________ (nachfolgend: Beschuldigter 4), E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 5) und F.________ (nachfolgend: Beschuldigter 6) in- itiierte Strafverfahren wegen falschen Gutachtens, falschen ärztlichen Zeugnisses sowie Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. März 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuwei- sen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 bis 6 wegen falschen ärztlichen Zeugnisses zu eröffnen. Mit Verfügung vom 25. März 2021 wurde der Beschwerde- führer aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Dem kam der Beschwerdeführer innert Frist nach. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. April 2021 wurde der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Be- schuldigten 1 bis 6 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Generalstaats- anwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 20. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 1 bis 6 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Replik vom 3. Mai 2021 hielt der Beschwerdeführer sinn- gemäss an den bereits gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – form- und im Übrigen fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, Ausführungen zu machen, wes- halb die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) zu Unrecht er- folgt sein soll. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens unter dem Aspekt des fal- schen Zeugnisses (Art. 307 StGB) sowie der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Streitgegen- stand bildet folglich lediglich die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen fal- schen ärztlichen Zeugnisses. 3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, 3 dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staats- anwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.2 Nach Art. 318 Abs. 1 StGB machen sich Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebam- men des falschen ärztlichen Zeugnisses strafbar, wenn sie vorsätzlich ein unwah- res Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauch bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berech- tigte Interessen Dritter zu verletzen. Handelt die Täterschaft fahrlässig, ist die Stra- fe Busse (Art. 318 Abs. 2 StGB). Die im Zeugnis beurkundeten Tatsachen müssen sich nach dem Sinn des Gesetzes auf Feststellungen beziehen, für welche die Täterschaft sachkundig ist. Das Zeugnis ist unwahr, wenn es ein unzutreffendes Bild des Gesundheitszustandes des Menschen oder von den gestützt darauf anzu- ordnenden Massnahmen oder zu ziehenden Schlussfolgerungen vermittelt. Das ist etwa der Fall, wenn das Zeugnis inhaltlich falsche Einzelbehauptungen oder einen unzutreffenden Sachverhalt darstellt oder es – auch wenn der Gesundheitszustand insgesamt zutreffend wiedergegeben wird – erfundene oder verfälschte Einzelbe- funde enthält. Bei der Beurteilung, ob das Arztzeugnis mit der Wahrheit überein- stimmt, ist aber zu berücksichtigen, dass es auf einem Sachverhalt beruht, der oft zuerst durch den Patienten und anschliessend durch seinen Arzt interpretiert wird und somit naturgemäss eine subjektive Komponente enthält. Der Bezugspunkt für die Wahrheit ist daher nicht objektiv die Gesundheit oder Krankheit des Patienten, sondern subjektiv die diesbezügliche Ansicht (Diagnose) des Arztes. Die in einem Zeugnis niedergeschriebene Fehldiagnose erfüllt den Tatbestand nicht, soweit sie auf medizinisch vertretbaren Grundlagen beruht (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 318 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Vor- satz muss sich auf die Unwahrheit des Zeugnisses und auf zumindest eine der drei Zweckbestimmungen beziehen (Gebrauch bei einer Behörde; Erlangung eines un- berechtigten Vorteils; Verletzung von Interessen Dritter). Es genügt, wenn die Täterschaft mit einer entsprechenden Möglichkeit rechnet (TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 318 StGB; BOOG, a.a.O., N. 13 zu Art. 318 StGB). 3.3 Wie erwähnt wird die fahrlässige Deliktsbegehung mit Busse bestraft (Art. 318 Abs. 2 StGB). Es handelt sich deshalb um eine Übertretung, für welche die Verfolgungs- verjährung von 3 Jahren gilt (Art. 109 StGB). Es darf vorweg ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor mehr als drei Jahren vor der Anzeigeerstattung vom Gutachten vom 17. Februar 2014 Kenntnis erhalten hat (vgl. dazu schon nur Beschwerdebeilage 3B [Adressat ist der Beschwerdeführer]), jedenfalls macht er nichts Anderes geltend. Eine allfällige fahrlässige Deliktsbege- hung wäre damit verjährt. 3.4 Beim vom Beschwerdeführer beanstandeten Gutachten handelt es sich um ein Administrativgutachten, insbesondere bestehend aus Teilgutachten, das im Rah- men eines sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens in Auftrag gegeben wurde (polydisziplinäre medizinische Untersuchung im Auftrag der IV-Stelle des Kantons 4 Bern). Ein solches Gutachten stellt ein Beweismittel dar. Damit auf die Ergebnisse des Gutachtens abgestellt werden kann, muss erkennbar werden, dass dieses die massgebenden Sachverhaltselemente umfassend berücksichtigt hat. Anschlies- send hat aus dem Gutachten hervorzugehen, auf welchen wissenschaftlichen Ele- menten die Fragenbeantwortung erfolgt. Schliesslich ist in materieller Sicht zudem erforderlich, dass die abgegebenen Antworten überzeugend sind (KIESER, Medizi- nische Gutachten – rechtliche Rahmenbedingungen, in: RIEMER-KAFKA [Hrsg.] Lu- zerner Beiträge zur Rechtswissenshaft Band/Nr. 7, Zürich 2005, S. 98 f.). Demnach sind die vorhandenen Akten auszuwerten und die geklagten Beschwerden einzu- beziehen. Weiter müssen die medizinischen Zusammenhänge sowie die Beurtei- lung der medizinischen Situation nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen be- gründet sein (BGE 122 V 157 E. 1c). Genügt ein Gutachten den zuvor genannten materiellen Anforderungen nicht, kann das Gutachten angefochten werden, was aber ein verwaltungsrechtliches Verfahren nach sich zieht. 4. 4.1 Die Nichtanhandnahme begründete die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Vor- wurf des falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 StGB) in ihrer Verfügung vom 9. März 2021 sinngemäss damit, dass der Bezugspunkt betreffend die Wahrheit ei- nes ärztlichen Zeugnisses nicht objektiv die Gesundheit oder Krankheit des Patien- ten sei, sondern subjektiv die diesbezügliche Ansicht (Diagnose) des Arztes. Eine Fehldiagnose erfülle demnach den Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2021 den in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2021 gemachten Ausführungen an. Ergänzend hält sie fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. März 2021 zwar widersprechende ärztliche Befunde aufzeige, die Beschuldigten 1-6 aber jeweils erklärten, weshalb sie einen älteren Befund für unzutreffend oder nicht nachweisbar hielten. Für die Wahrheit sei nicht objektiv die Gesundheit oder Krankheit des Beschwerdeführers massgebend, sondern subjek- tiv die diesbezügliche Ansicht des Arztes. Vorliegend gehe es für die Beurteilung der Strafbarkeit nicht um die Frage, ob es objektiv zutreffe, dass der Beschwerde- führer zu 100% arbeitsfähig sei. Vielmehr sei ausschlaggebend, ob die angezeigten Gutachter bei der Begutachtung dieser Ansicht gewesen seien. Davon müsse bei der Lektüre des Gutachtens zweifelsfrei ausgegangen werden. Es bestünden keine Anhaltspunkte und es wäre überdies auch kein Motiv dafür ersichtlich, dass die Be- schuldigten ihre gutachterliche Diagnose fern jeder medizinisch vertretbaren Grundlage frei erfunden hätten. Das Zeugnis erweise sich somit nach den vorbe- schriebenen Kriterien nicht als unwahr, sondern gründe auf einer fundierten medi- zinischen Untersuchung des Beschwerdeführers und einer Auseinandersetzung mit der gegebenen Aktenlage. Der objektive Tatbestand des falschen ärztlichen Zeug- nisses sei eindeutig nicht erfüllt, womit die Nichtanhandnahme des Verfahrens rechtmässig erfolgt sei. 4.2 In seiner Beschwerde vom 21. März 2021 bringt der Beschwerdeführer im Wesent- lichen vor, dass der Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses erfüllt sei, weil 5 das Gutachten inhaltlich falsche Einzelbehauptungen, unzutreffende Sachverhalte sowie verfälschte Einzelbefunde enthalte (aufgezeigt in Punkt «a.» bis «i.» in der Beschwerde). Ferner sei zu bedenken, dass luxierende Schultern, luxierende Ge- lenke sowie gerissene Sehnen orthopädische Befunde seien. Dabei handle es sich um Sachverhalte, die kaum bis keinen Interpretationsspielraum weder durch den Patienten noch durch den Arzt zuliessen und somit keine subjektive Komponente aufwiesen. Infolgedessen weise das beanstandete Gutachten gravierende materiel- le Mängel auf, welche den Tatbestand von Art. 318 StGB erfüllten. Diese Mängel seien sogar so eklatant, weshalb davon ausgegangen werden dürfe, dass eine ge- wisse Absicht hinter der Falschbegutachtung zu sehen sei. In seiner Replik vom 3. Mai 2021 fügt der Beschwerdeführer seiner Beschwerde vom 21. März 2021 sinngemäss noch an, dass sich seine Strafanzeige und Be- schwerde nicht gegen das Endresultat der Begutachtung und somit gegen die sub- jektive Beurteilung der Gutachter richteten. Luxierende Gelenke (AC-Gelenk und linke Schulter) und gerissene Sehnen (Bizepssehne rechts) seien medizinische Fakten, welche keine subjektive Interpretation des Arztes benötigten. Es handle sich um belegbare und aktenkundige medizinische Tatsachen, die selbst für einen Laien erkennbar seien. Demnach könne vorliegend keine Fehldiagnose in Betracht gezogen werden. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden die Befunde des luxierten AC-Gelenks rechts, der luxierenden Schulter links und der gerissenen Bizepssehne rechts von den Beschuldigten 1-6 nicht als widerspre- chende Befunde dargestellt und in der Folge auch nicht diskutiert. Dabei handle es sich um Befunde an den Strukturen des Nackenschultergürtels – der für die Be- schwerden des Begutachteten zentralen anatomischen Strukturen. Diese Befunde seien sowohl in älteren als auch in neueren Akten dokumentiert und würden jeder- zeit erneut erhoben werden können. Inwieweit die Diskussion der medizinischen Bedeutung fachgerecht geführt werde, sei keine juristische, sondern eine medizini- sche Frage, die ausschliesslich medizinische Fachpersonen beantworten könnten. Deshalb sei ein Strafverfahren zu eröffnen, zumal in der Diskussion diverser Akten nicht deren ursprüngliche Aussage wiedergegeben werde. 5. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-6 wegen falschen ärztlichen Zeugnisses erfolgte zu Recht. Vorab kann auf die Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 9. März 2021 verwiesen werden (S. 2 der Verfügung). Da die Staatsanwaltschaft sich lediglich kursorisch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und auch die Begrün- dung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2021 konzentriert ausgefallen ist, hat nachfolgend eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkten zu erfolgen. 5.1 Im Gutachten vom 17. Februar 2014 werden die für die Sachverhaltsfeststellung relevanten Akten auf gesamthaft 14 Seiten wiedergegeben. In den Punkten «h.» und «i.» seiner Beschwerde vom 23. März 2021 beanstandet der Beschwerdefüh- rer, dass die Beschuldigten 1-6 teilweise medizinische Akten nicht korrekt zitierten. Gemäss Ansicht des Beschwerdeführers werde der Bericht seines ehemaligen Ar- beitgebers (H.________) vom 4. Dezember 2012 recht detailliert wiedergegeben, 6 wodurch der verfälschte Eindruck entstehe, dass der Bericht vollständig zitiert wer- de und er infolgedessen die Arbeit ohne Probleme habe erledigen können. Dem wäre nicht so, wenn die Bemerkungen des Arbeitgebers, wonach er die erforderli- che Leistung zwar habe erbringen können, dabei aber die Grenzen seiner Leis- tungsfähigkeit erreicht habe und zudem körperlich oft erheblich an seinem Ge- sundheitszustand leide, ebenfalls zitiert worden wären (Punkt «h.» der Beschwer- de). Es ist vorab festzuhalten, dass die im Bericht seines ehemaligen Arbeitgebers vom 4. Dezember 2012 aufgeführten Antworten längst nicht alle wiedergegeben wurden. Zudem entspricht es einer notorischen Tatsache, dass in einem Gutachten die Akten lediglich zusammengefasst und nicht umfassend wiedergegeben werden. Ein unwahres ärztliches Zeugnis im Sinne von Art. 318 StGB hat ein unzutreffen- des Bild des Gesundheitszustandes eines Menschen zu vermitteln, was der Fall sein kann, wenn das Zeugnis inhaltlich falsche Einzelbehauptungen enthält (vgl. E. 3.2 hiervor). Das nicht vollständige Wiedergeben von einzelnen Akten erfüllt den objektiven Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses solange nicht, als damit nicht vorsätzlich bezweckt wird, ein falsches Gesundheitsbild zu suggerieren. Der Bericht des ehemaligen Arbeitgebers vom 4. Dezember 2012 wird nur unter dem Kapitel «Aktenanalyse» zusammengefasst wiedergegeben. Erst danach folgen et- wa die Kapitel «Anamnese», «Objektive Befunde», «Medizinische und Versiche- rungsmedizinische Beurteilung», «Interdisziplinäre Beurteilung unter Einbezug aller Zusatzgutachten», «Zusammenfassung» und «Fragenkatalog». Bei der medizini- schen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird auf diesen Bericht bzw. auf die im Kapitel «Aktenanalyse» aufgeführte Zusammenfas- sung desselben nicht erkennbar abgestellt. Etwas Anderes zeigt auch der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf. Durch das nicht vollständige Zitie- ren wird dem Beschwerdeführer kein unzutreffender Gesundheitszustand attestiert, zumal es sich beim fraglichen von der H.________, ausgefüllten Fragebogen nicht einmal um einen Arztbericht handelt. Überdies kann von einem absichtlichen «Un- terschlagen», das zudem damit korreliert, ein falsches Bild über den Beschwerde- führer zu verbreiten, keinesfalls die Rede sein. Punkt «h.» der Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es werde auch der Bericht von Prof. Dr. med. I.________ an den Unfallversicherer vom 19. Dezember 2000 detailliert zitiert. Dessen Ergänzung vom 4. Mai 2001 zur Interpretation des Satzes «…keine eigentliche Instabilität…» sei aber weggelassen worden. Dadurch sei das Zitat im Kern verfälscht worden (Punkt «i.» der Beschwerde). Bevor sich die Beschuldigten 1-6 zur Frage äusserten, ob sich der Beschwerdeführer beim Unfall im Jahr 1997 ein schweres HWS-Schleudertraumata zugezogen hatte, führten sie die diesbezüg- lichen Akten auf S. 25 des Gutachtens vom 17. Februar 2014 auf (Kapitel «Medizi- nische und versicherungsmedizinische Beurteilung [Fachbereich Neurologie]»). Darunter ist unter anderem auch der Arztbericht Prof. Dr. med. I.________ vom 19. Dezember 2000 ohne Ergänzung, welche dieser mit Schreiben vom 4. Mai 2001 angefügt hatte, zu finden. Die Beschuldigten 1-6 stellten nicht ausschliesslich auf den Arztbericht von Prof. Dr. med. I.________ vom 19. Dezember 2000 ab, um ihre Anmerkung auf S. 26 des Gutachtens vom 17. Februar 2014 (Kapitel «Medizi- nische und versicherungsmedizinische Beurteilung [Fachbereich Neurologie]») zu 7 begründen. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Ergänzung von Prof. Dr. med. I.________ bewusst nicht erwähnt wurde, um damit eine unwahre Tatsache zu untermauern. Hinzu kommt, dass Prof. Dr. med. I.________ in seiner Ergän- zung abschliessend bloss festhält, dass der Befund eine Instabilität nicht aussch- liesse – eine positive Feststellung nimmt er mit anderen Worten nicht vor. Dem- nach ist durch diese Handlung der Beschuldigten 1-6 weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 318 Abs. 1 StGB erfüllt. Punkt «i.» der Beschwerde erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten 1-6 gesamthaft gese- hen die Akten detailliert und übereinstimmend wiedergegeben haben. Der Be- schwerdeführer zeigt in Punkt «h.» und «i.» seiner Beschwerde zwei Unvollstän- digkeiten auf, welche sich aber in diesen erschöpfen. Darin könnte allenfalls ein ungenügendes sich Auseinandersetzen mit den massgebenden Sachverhaltsele- menten liegen, was dazu führen könnte, dass das Gutachten den materiellen Er- fordernissen nicht genügt (vgl. E. 3.3 hiervor). Für die Beurteilung, ob das Gutach- ten den materiellen Erfordernissen genügt, ist die Beschwerdekammer jedoch nicht zuständig. Dazu hat der Beschwerdeführer den verwaltungsrechtlichen Weg zu be- schreiten. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten 1-6 ist jeden- falls bis hierhin nicht ersichtlich. 5.2 Im zweiten Teil des Gutachtens vom 17. Februar 2014 setzen sich die Beschuldig- ten 1-6 mit den medizinischen Fakten rund um die Gesundheit des Beschwerdefüh- rers auseinander. Anschliessend werden die einzelnen Teilgutachten aufgeführt. In Punkt «a.» bis «g.» der Beschwerde vom 21. März 2021 führt der Beschwerdefüh- rer sieben Passagen im Gutachten auf, welche seiner Ansicht nach unwahre oder tatsachenwidrige Behauptungen enthalten. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten 1-6 in Punkt «a.» bis «e.» im We- sentlichen vor, im Gutachten vom 17. Februar 2014 erfundene oder verfälschte Einzelbefunde resp. unwahre schriftliche Erklärungen über den Gesundheitszu- stand seiner Schultern aufgeführt zu haben. Demnach würden ihm seitengleiche AC- und SC-Gelenke attestiert und weiter behauptet, dass Instabilitätsanzeichen an den AC-Gelenken beidseitig nicht bestehen würden, obschon das rechte AC- Gelenk deutlich prominenter, dauerluxiert und absolut instabil sei, was schon von einem Laien beobachtet werden könne und überdies in den dem Gutachten zu- grunde gelegenen Akten mehrfach beschrieben worden sei (Punkt «a.» in der Be- schwerde). Weiter werde auf S. 42 des Gutachtens behauptet, dass die Muskel- bemantelung des Schultergürtels physiologisch sei, obwohl die lange Bizepssehne rupturiert sei, was ebenfalls in verschiedenen Arztberichten dokumentiert worden und für einen Laien ohne Weiteres erkennbar sei (Punkt «b.» in der Beschwerde). Im Messblatt Orthopädie 1, Seite 1, würden überdies beide Schultern tatsachen- widrig als vollumfänglich beweglich aufgezeichnet (Punkt «c.» in der Beschwerde). Die Beschuldigten 1-6 schrieben zudem wahrheitswidrig, dass die linke Schulter anamnestisch ca. einmal monatlich habituell luxiere, obschon die linke Schulter be- reits bei Alltagsbewegungen täglich mehrmals luxiere, was von einem interessier- ten Laien jederzeit erkannt werden könne (Punkt «d.» in der Beschwerde). Endlich würden ihm wiederkehrende Schulterarthralgien rechts mit St. n. habitueller Schul- 8 terluxation rechts St. n. vierfacher Operation an der rechten Schulter attestiert, womit impliziert werde, dass die habituellen Schulterluxationen rechts nach den Operationen grundsätzlich behoben worden seien, obwohl eine massive Laxität mit Subluxation nach unten und nach vorne bestehe, was auch aus den Arztberichten hervorgehe (Punkt «e.» in der Beschwerde). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sprechen ihm die Beschuldigten 1-6 sehr wohl Schulterbeschwerden zu. Demnach befanden sie, dass in der Betrach- tung das rechte AC-Gelenk prominent sei (S. 42 des Gutachtens vom 17. Februar 2014 [Anlage «Orthopädisches Teilgutachten»]). Zudem bestehe eine Funktions- einschränkung an der linken Schulter mit vermehrtem Gelenkspiel und hieraus re- sultierender Luxierbarkeit der linken Schulter (S. 29 des Gutachtens vom 17. Fe- bruar 2014 [Kapitel «Interdisziplinäre Beurteilung unter Einbezug aller Zusatzgut- achten»]). Ebenfalls wird festgehalten, dass schulterbelastende Arbeiten nicht mehr zumutbar seien und das Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg ebenso we- nig zumutbar sei wie das lange Stehen oder Sitzen in fixierten Körperhaltungen (S. 32, 33, 34 und 44 des Gutachtens vom 17. Februar 2014 [Kapitel «Zusammenfas- sung Interdisziplinär», «Fragenkatalog» und Anlage «Orthopädisches Teilgutach- ten»). Weiter werden dem Beschwerdeführer Einschränkungen betreffend Extrem- bewegungen zugestanden (S. 56 des Gutachtens vom 17. Februar 2014 [Anlage «Internistisches Teilgutachten»). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nehmen die Beschuldigten 1-6 Rücksicht auf die körperlichen Leiden des Beschwerdefüh- rers. Die erhöhte Arbeitsfähigkeit bezieht sich denn auf die wissenschaftliche Tätig- keit des Beschwerdeführers als N.________. Die Beschuldigten 1-6 begründen, weshalb die Diagnose, welche zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit geführt hatte, aus ihrer Sicht unwahrscheinlich oder sogar falsch ist (S. 38 des Gutachtens vom 17. Februar 2014 [Anlage «Neurochirurgisches Teilgutachten»). Aus dem Gutach- ten geht trotz der geltend gemachten Ungenauigkeiten hervor, dass der Beschwer- deführer an Schulterproblemen leidet, diese sich aber nicht auf die obgenannten Tätigkeiten auswirken. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Be- schuldigten 1-6 willkürlich eine haltlose und unwahre Diagnose im Sinne von Art. 318 StGB gestellt haben. Vielmehr haben sie sich mit den Akten, den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sowie ihren Befunden auseinandergesetzt und in der Folge ausführlich begründet, wenn sie eine von den Akten abweichende Dia- gnose gestellt haben. Soweit sich der Beschwerdeführer teilweise auf seiner An- sicht nach abweichende Arztberichte aus dem Jahr 1992 beruft, ist ihm entgegen- zuhalten, dass die Möglichkeit abweichender Diagnosen Jahre später notorisch ist. Ausserdem ist in keiner Weise ein Motiv ersichtlich, warum die Beschuldigten 1-6 dem Beschwerdeführer eine unwahre Diagnose betreffend dessen Schulterproble- me hätten stellen sollen. Die Punkte «a.» bis «e.» erweisen sich demnach allesamt als unbegründet. 5.3 In Punkt «f.» und «g.» seiner Beschwerde vom 21. März 2021 wirft der Beschwer- deführer den Beschuldigten 1-6 vor, tatsachenwidrige Behauptungen vorgenom- men zu haben. Er rügt, dass der Unfall entgegen der Ansicht der Beschuldigten 1-6 sehr wohl eine Sofortsymptomatik ausgelöst habe, was sich den Akten entnehmen lasse (Punkt 9 «f.» in der Beschwerde). Der Beschwerdeführer führt als Beweis seiner Behaup- tung vorab den Arztbericht von Dr. J.________ vom 13. November 1997 ins Feld. Dieser attestierte dem Beschwerdeführer einen Spontanschmerz im Nacken mit Ausstrahlung in die Schulter sowie in den Arm und eine Sensibilitätsstörung der Schulter, welche unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten sein sollen. Letztlich wurde ihm die Diagnose einer HWS-Kontusion gestellt. Die Aktennotiz vom 26. März 2001, welche der Beschwerdeführer weiter als Beweis für die tatsachen- widrige Behauptung im Gutachten aufführt, gibt lediglich die Angaben des Be- schwerdeführers wieder, wonach dieser sofort Schmerzen im Nackenbereich ver- spürt habe. Dr. med. K.________ schreibt im Arztbericht vom 14. Mai 2001 unter der Rubrik «Beurteilung», dass der Unfall zu einer sofort schmerzhaften, wohl eher diffusen Weichteilschädigung des Schultergürtels und damit insbesondere des zer- vikothorakalen Übergangs geführt habe, die eine ausserordentlich hartnäckige, heute noch zu verifizierende Segmentbewegungsstörung innerhalb des zervikotho- rakalen Übergangs samt Blockierung der 1. Rippe rechts nach sich gezogen habe. Zwar sehen die Beschuldigten 1-6 auf S. 26 des Gutachtens vom 17. Februar 2014 (Kapitel «Medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung [Fachbereich Neurologie]») eine Sofortsymptomatik nicht belegt, gehen aber auf S. 36 und S. 38 des Gutachtens vom 17. Februar 2014 (Anlage «Neurochirurgisches Teilgutach- ten») klar davon aus, dass der Beschwerdeführer einen akuten Schmerz im Na- cken und Schultergürtel empfunden habe, unmittelbar nachdem sich das Tier ge- wehrt gehabt habe. Aus neurologischer Perspektive wird ihm denn auch eine leich- te HWS-Distorsion mit einem Qualifikationsgrad QTF-Grad 1 oder 2 attestiert (S. 25 des Gutachtens vom 17. Februar 2014 [Kapitel «Medizinische und versicherungs- medizinische Beurteilung [Fachbereich Neurologie]»]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gingen die Beschuldigten 1-6 gesamthaft betrachtet also sehr wohl von Beschwerden aus, die unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten sein sol- len. Dem Beschwerdeführer wurde somit nicht unterstellt, der Unfall habe keine ohne Latenzzeit auftretende Auswirkungen auf seinen Körper gehabt. Hinweise für eine notabene vorsätzlich getätigte tatsachenwidrige Behauptung liegen damit je- denfalls nicht vor. Punkt «f.» der Beschwerde erweist sich demnach als unbegrün- det. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Missempfindungen im Unter- arm sowohl die radiale als auch die ulnare Seite des Unterarms betreffen und nicht, wie im Gutachten vom 17. Februar 2014 behauptet, ein Befundwandel von ulnar nach radial vorliege (Punkt «g.» in der Beschwerde). Die Beschuldigten 1-6 merken diesbezüglich an, dass die angegebene Sensibilitätsstörung vom Beschwerdefüh- rer gegenwärtig nicht in den ulnaren Handteilen sondern im radialen Handbereich beschrieben werde, was «einen Befundwandel darstellen würde». Der verwendete Konjunktiv macht deutlich, dass sie nicht abschliessend von einem Befundwandel ausgehen. Die weiteren Ausführungen zeigen, dass sie sich mit der Thematik der Missempfindungen ausführlich auseinandergesetzt haben (S. 26 des Gutachtens vom 17. Februar 2014 [Kapitel «Medizinische und versicherungsmedizinische Be- urteilung [Fachbereich Neurologie]»]). Eine tatsachenwidrige Angabe im Sinne von Art. 318 StGB ist demnach nicht erkennbar. Aufgrund dessen erweist sich letztend- lich auch Punkt «g.» der Beschwerde als unbegründet. 10 5.4 Bezugnehmend auf die medizinische Lehrmeinung sowie die Kritik am Gutachten vom 17. Februar 2014 durch Dr. med. L.________ vom 5. Mai 2014 bringt der Be- schwerdeführer mittels seiner Beschwerde vom 21. März 2021 vor, dass Infiltratio- nen in die Facettengelenke sehr präzise und von hohem diagnostischen Wert sei- en, wohingegen sie von den Beschuldigten 1-6 als diffus und ohne diagnostischen Wert beschrieben würden. Die Beschuldigten 1-6 halten auf S. 39 sowie sinngemäss auf S. 38 des Gutach- tens vom 17. Februar 2014 (Anlage «Neurochirurgisches Teilgutachten») fest, dass aus neurochirurgischer Sicht keine Therapievorschläge anzubringen seien. Die dif- fusen und wenig gezielten Infiltrationen im Bereich der unteren HWS links seien anscheinend erfolgreich, wobei zu bedenken sei, dass sie auch gewisse nicht zu vernachlässigende Risiken in sich bergen würden. Diese Wertung entspricht der subjektiven Ansicht der Beschuldigten 1-6. Dr. med. L.________ kritisiert das Gut- achten vom 17. Februar 2014 mittels Schreiben vom 5. Mai 2014 als unvollständig. Demnach hätten die Beschuldigten 1-6 diverse Fehler begangen, weshalb das Gutachten unbedingt in Frage zu stellen sei, da es nicht nur um Zweifel am Resul- tat des Gutachtens gehe, sondern letztendlich aufgrund der Art, wie die Resultate dargestellt würden, auch Zweifel an der Kompetenz der Beschuldigten 1-6 zu for- mulieren seien. Dr. med. L.________ zweifelt in seinem Schreiben vom 5. Mai 2014 an der Fähig- keit der Beschuldigten 1-6, eine segmentale HWS-Untersuchung durchzuführen. Damit einhergehend äussert er Bedenken betreffend die Kompetenz der Beschul- digten 1-6 und am Resultat des Gutachtens allgemein. Dr. med. L.________ bean- standet demnach mit seiner Kritik sinngemäss, dass das Gutachten den materiellen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nicht genüge. Vorliegend geht es um den Straftatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses. Damit dieser Tatbe- stand erfüllt ist, reicht eine reine Fehldiagnose nicht aus, weil der Bezugspunkt für die Wahrheit nicht objektiv die Gesundheit des Patienten ist, sondern subjektiv die diesbezügliche Ansicht des Arztes (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschuldigten 1-6 äus- serten ihre subjektive Ansicht betreffend den Gesundheitszustand des Beschwer- deführers. Dass ihre Ansicht nicht mit derjenigen von Dr. med. L.________ über- einstimmt, reicht nicht aus, um den Tatbestand im Sinne von Art. 318 StGB zu er- füllen, zumal die Beschuldigten 1-6 ihre Diagnosen auch immer begründeten. Ob die Kritik von Dr. med. L.________ allenfalls dennoch begründet ist, ist in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren zu klären (vgl. E. 3.3 hiervor). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die Beschuldigten 1-6 nicht an den medizini- schen Lehrmeinungen orientieren, ist nach dem Gesagten nicht begründet. 5.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die objektiven und subjektiven Tatbestands- voraussetzungen von Art. 318 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt sind. Das ärzt- liche Gutachten vom 17. Februar 2014 kann nicht als falsch im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StGB bezeichnet werden (vgl. E. 5.1 ff. hiervor). Auch der subjektive Tatbe- stand ist offensichtlich nicht gegeben. Demnach liegt der Straftatbestand des fal- schen ärztlichen Zeugnisses von vornherein nicht vor. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens ist daher abzuweisen. 11 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden praxis- gemäss auf CHF 1'000.00 festgelegt. Sie werden der geleisteten Sicherheit von CHF 1’000.00 entnommen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten. Die Beschuldigten 1-6 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Diese haben daher von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile erlitten. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Be- schwerdeführer. Sie werden der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit ent- nommen. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - den Beschuldigten 1-6 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin M.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 23. Juli 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber i.V.: Purtscheller i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt resp. der geleisteten Sicherheit entnommen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13