5.4 Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung vom 10. März 2021 unentschuldigt fern, weshalb die Vorinstanz zu Recht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO festgestellt hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl EO 2020 7894 somit in Rechtskraft erwachsen ist. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.