Damit wusste der Beschwerdeführer, welche Folgen das unentschuldigte Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren zeitigen würde (vgl. Ziffer 5 der Vorladung). Mithin darf gestützt auf die aufgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung aus dem Umstand, dass er zu besagter Hauptverhandlung nicht erschienen ist und sich auch nicht hat vertreten lassen, auf einen Rückzug der Einsprache geschlossen werden. 5.4 Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung vom 10. März 2021 unentschuldigt fern, weshalb die Vorinstanz zu Recht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art.