Entsprechend ist auch für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat. 5.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer von der Vorladung vom 10. Dezember 2020 ab dem 12. Dezember 2020 Kenntnis genommen. Damit wusste der Beschwerdeführer, welche Folgen das unentschuldigte Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren zeitigen würde (vgl. Ziffer 5 der Vorladung).